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  Immobilienkauf in Argentinien


A. Erwerbsform

1. Notarielle Form für Erwerb erforderlich : Ja, üblich ist Kaufvertrag ("boleto de compraventa") mit einer Anzahlung von ca. 25% der Kaufsumme. Innerhalb von 30-60 Tagen Hauptvertrag ("escritura") vor dem Notar.
2. Grundbucheintrag : Ja, Notar legt Urkunde zur Eintragung vor. Grundbuch = öffentliches Register.
3. Devisentransfer genehmigungspflichtig : Ja, Registrierung beim Amt des Unterstaatssekretärs für Auslandsinvestitionen - siehe auch Gewinn-Transfer (unter C. Steuern).
4. Vorkaufsrecht : Ja, Beschränkungen bei Erwerb von landwirtschaftichem Grund ab bestimmten Grö§enordnungen.
5. Grundbuchaufbau : Abteilungen Grundbuch existiert, öffentliches Register.
6. Belastungen im Grundbuch möglich: Ja, mit Hypotheken.



B. Erwerbskosten

7. Höhe der Notarkosten : ca. 2% Kaufvertrag.
8. Höhe der Grundbuchkosten : ca. 1%
9. Höhe der Maklergebühr für Käufer : Verhandlungsbasis (ca. 3% - 6% üblich).
10. Höhe der Maklergebühr für Verkäufer : Verhandlungsbasis (ca. 3% - 6% üblich).
11. Höhe der Kosten für eine Grundschuldbestellung : ca. 0,5%



C. Steuern

12. Grunderwerbsteuer : keine
13. Mehrwert- oder Umsatzsteuer : keine
14. Wohnungssteuer : keine
15. Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Argentinien : hat mit diversen Ländern Abkommen
16. Versteuerung des eigengenutzten Mietwertes : Nein
17. Veräußerungsgewinn bei Wiederverkauf : Veräußerungsgewinne aller Art durch Ausländer unterliegen der normalen Gewinnsteuer von 45%. Veräußerungsgewinne aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind mit 15% des zu versteuernden Betrages (berichtigter Wert nach Index) zu versteuern.
Verschiedene Befreiungen bei Re-Investition.
Gewinn-Transfer-Steuer ("Impuesto especial del utilidades de las empresas de capital extranjero") -Art. 15, Gesetz Nr. 21 382/1976 wie folgt: 15% des Gewinntransfers, der 12% des Investitionskapitals übesteigt 20% des Gewinntransfers der 15% des Investitionskapitals übersteigt 25% des Gewinntransfers der 20% des Investitionskapitals übersteigt.

18. Höhe der Grundsteuer (Impuesto immobiliario) : Bemessungsgrundlage ist Katasterwert,
Steuersatz 0,1% - 1,3%.
19. Höhe der Vermögensteuer (Impuesto sobre el patrimonio neto) Gesetz Nr. 21.282/76 :
für Steuer-Inländer: 0,5% - 1,5%
für Steuer-Ausländer: 1,5% der Bemessungsgrundlage.
20. Höhe der Erbschaftsteuer : keine
21. Spitzensteuersatz Einkommen : 7% - 45%, Anstoßtarif in 19 Stufen.
22. Spitzensteuersatz ab welchem Einkommen : 3 Mio. Pesos (=US Dollar).
23. Wertzuwachssteuer : Inflationsbereinigter Veräußerungsgewinn unterliegt für Ausländer der Gewinnsteuer. (Siehe 17.)



D. Allgemeines

24. Vermietung an Ausländer erlaubt : Ja. Bei Verpachtung von Land (keine Selbstverwaltung) fällt 1,5% Reinvermögenssteuer an.
25. Beschränkungen seitens der Gemeinden/Staates : Ja, bestimmte Höchstgrenzen bei Erwerb durch Ausländer (Gesetz Nr. 21.382/1976).
26. Abzug der Schuldzinsen : Ja
27. Abschreibung linear, degressiv : Gebäude 2% linear.
28. Wiederverkauf an Ausländer mit Auflagen verbunden : Genehmigungspflicht nach Gesetz Nr. 21.382/1976.
29. Auflagen der einzelnen Provinzen (Bundesländer) : Erwerbsbeschränkungen für Ausländer ab bestimmten Größenordnungen.


                
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